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Kommentar vom 22.01.2018
Kommentar - Über den Anschein der Befangenheit
von Wolfgang Leiss

Über die Befangenheit von Richtern bzw. dessen Anschein

Wieder einmal ist es schwer eine Situation zu beurteilen, weil zu einer Beurteilung einer Situation sollten eindeutige Regeln herangezogen werden können.

Gibt es keine solche eindeutigen Regeln, ist es dem Einzelnen überlassen sich einen Reim zu machen, oft zum Nachteil für die Beteiligten, dem Betroffenen, wie auch dem Beobachter.

Tim Koch, Besitzer von Sir Max, der in Kreuth am Start war, hat in einer anderen Prüfung die Bereiterin, die in dieser Prüfung ein anderes Pferd geritten hat, gerichtet.

Es ist ein ungeschriebenes Gesetz, und selbstredend klar, dass ein Richter nicht sein eigenes Pferd richten kann. Aber darf er einen Reiter richten, dem er ein Pferd in Beritt gegeben hat?

Wo zieht man hier die Grenze?

Über den Berittvertrag steht er in einem wirtschaftlichen Verhältnis mit dem Reiter. Da er diesen speziellen Reiter als Bereiter für sein Pferd ausgewählt hat, darf man davon ausgehen, dass er von der Qualität des Bereiters überzeugt ist. Daher könnte man annehmen, dass er nicht mehr unvoreingenommen ist.

Die LPO schreibt vor, dass die Richter nicht nur Befangenheit vermeiden sollen – Konkret: der Verfasser wirft dem Richter keine Befangenheit vor -, sie sollen aber schon den Anschein der Befangenheit vermeiden. Demzufolge hätte er lieber auf das Richteramt auf diesem Turnier verzichtet.

Wie die Richter das auslegen, dabei werden sie von Verband, Richtervereinigung und LK alleingelassen.

Eine Situation gegen die sich die Richter eigentlich wehren sollten.
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